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   VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 B 06.828   

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VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 B 06.828 (https://dejure.org/2009,24677)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.03.2009 - 4 B 06.828 (https://dejure.org/2009,24677)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. März 2009 - 4 B 06.828 (https://dejure.org/2009,24677)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kosten für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr; Starkregenereignis; Schlammabgang am Weinberg; ungenehmigte Rodungs- und Erdarbeiten; (kein) Verursachungsbeitrag der Gemeinde; Niederschlagswasser von unbefestigten Flächen; Erstattungspflichtiger; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides wegen Inanspruchnahme der gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr; Folgenbeseitigung von regenfallbedingten Abschwemmungen eines ohne vorherige Baugenehmigung aufgeschütteten Weinberges; Anforderungen an das Vorliegen einer Katastrophe ...

  • Judicialis

    BayFwG Art. 28; ; BayWG Art. 41 a; ; BayWG Art. 41 b; ; BGB § 242; ; BGB § 426

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Neuruppin, 18.11.2004 - 2 O 483/03
    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 B 06.828
    In einem weiteren - ebenfalls rechtskräftigen - Urteil vom 19. März 2007 (Az. 2 0 483/03) hat das Landgericht Bamberg den Anspruch der Nachbarn auf Schadensersatz für die Überschwemmungsschäden gegen die Kläger dem Grunde nach bejaht, da nicht nur Naturkräfte die Grundstücke der Nachbarn beeinträchtigt hätten; vielmehr wäre es nach Überzeugung das Landgerichts zu den Überschwemmungen ohne die von den Klägern vorgenommenen Veränderungen am Weinbergsgelände nicht gekommen, weil die Umgestaltungsmaßnahmen diese erst ausgelöst oder jedenfalls verstärkt hätten.

    Mit dem 25. Senat des BayVGH (siehe Beschluss vom 26.6.2007 Az. 25 ZB 06.816) und dem Landgericht Bamberg (siehe Urteil vom 19.3.2007 Az. 2 O 483/03) ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die Kläger durch die ungenehmigte Umgestaltung des Weinberges, nämlich die Abgrabung und Aufschüttung, verbunden mit einer ungenehmigten Beseitigung von naturschutzrechtlich relevanter Vegetation sowie durch die unzureichende Herstellung von Entwässerungseinrichtungen auf dem Hang und den ohne Wissen der Beklagten vorgenommenen Anschluss an ein dafür nicht ausgelegtes Abflussrohr der Beklagten die wesentliche Bedingung für die Gefahrenlage gesetzt haben.

  • VGH Bayern, 26.06.2007 - 25 ZB 06.816
    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 B 06.828
    Auch in seinem Beschluss vom 26. Juni 2007 (Az. 25 ZB 06.816) habe der 25. Senat festgestellt, dass die ungenehmigte Abgrabung und Aufschüttung am Hang, verbunden mit einer ungenehmigten Beseitigung von naturschutzrechtlich relevanter Vegetation die wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt und die Gefahr eines weiteren katastrophalen Geschehens gewesen sei.

    Mit dem 25. Senat des BayVGH (siehe Beschluss vom 26.6.2007 Az. 25 ZB 06.816) und dem Landgericht Bamberg (siehe Urteil vom 19.3.2007 Az. 2 O 483/03) ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die Kläger durch die ungenehmigte Umgestaltung des Weinberges, nämlich die Abgrabung und Aufschüttung, verbunden mit einer ungenehmigten Beseitigung von naturschutzrechtlich relevanter Vegetation sowie durch die unzureichende Herstellung von Entwässerungseinrichtungen auf dem Hang und den ohne Wissen der Beklagten vorgenommenen Anschluss an ein dafür nicht ausgelegtes Abflussrohr der Beklagten die wesentliche Bedingung für die Gefahrenlage gesetzt haben.

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 B 06.828
    Diese Auffassung hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Februar 2000 (BayVBl 2001, 269/270) zum Ausdruck gebracht, wenn es dort ausführt, die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums korrespondiere mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen.
  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 B 06.828
    Soweit der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang eine Vergleichbarkeit der Regenereignisse in der Vergangenheit mit dem vom 23./24. Mai 2002 aufgrund deren unterschiedlichen Dauer mit dem Hinweis verneint, es habe sich vorliegend um ein "Extremereignis" gehandelt, muss ihm entgegengehalten werden, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, eine Regenwasserkanalisation einzurichten und zu unterhalten, die extreme Niederschlagsmengen bewältigen kann, welche erfahrungsgemäß nur in großen Zeitabständen vorkommen (std. Rspr. des BGH, vgl. Urteil v. 18.2.1999, Az. III ZR 272/96 in juris, RdNr. 17 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2001 - 1 S 523/01

    Kosten für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölspur

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 B 06.828
    Im Übrigen kann es der Behörde bei der Ausübung des Ermessens nach Art. 28 BayFwG nicht obliegen, komplizierte zivilrechtliche Fragen aufzuklären, wenn sich - wie hier - jedenfalls die Haftung eines der Beteiligten aufdrängt (vgl. VGH Bad.Württ. v. 9.8.2001, Az. 1 S 523/01 in juris RdNr. 21).
  • BVerwG, 31.07.1998 - 1 B 229.97

    Eigentumsgarantie und Inanspruchnahme des Grundeigentümers aus Zustandshaftung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 B 06.828
    Die Verursachung einer Gefahr durch Naturvorgänge lässt die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers bzw. des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück grundsätzlich nicht entfallen (vgl. BayVGH vom 6.9.2001 Az. 24 ZB 00.1797; vom 3.9.1997 Az. 24 B 94.1685, bestätigt durch BVerwG vom 31.7.1998, NJW 99, 231).
  • VGH Bayern, 03.09.1997 - 24 B 94.1685

    Der Eigentümer eines von einem Felssturz bedrohten Grundstückes (Unterlieger) ist

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 B 06.828
    Die Verursachung einer Gefahr durch Naturvorgänge lässt die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers bzw. des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück grundsätzlich nicht entfallen (vgl. BayVGH vom 6.9.2001 Az. 24 ZB 00.1797; vom 3.9.1997 Az. 24 B 94.1685, bestätigt durch BVerwG vom 31.7.1998, NJW 99, 231).
  • VGH Bayern, 06.09.2001 - 24 ZB 00.1797

    Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers zur Sicherung vor

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 B 06.828
    Die Verursachung einer Gefahr durch Naturvorgänge lässt die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers bzw. des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück grundsätzlich nicht entfallen (vgl. BayVGH vom 6.9.2001 Az. 24 ZB 00.1797; vom 3.9.1997 Az. 24 B 94.1685, bestätigt durch BVerwG vom 31.7.1998, NJW 99, 231).
  • VGH Bayern, 04.05.2004 - 25 CS 04.880
    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 B 06.828
    Der 25. Senat des Verwaltungsgerichtshofs habe in seinem Beschluss vom 4. Mai 2004 (Az. 25 CS 04.880) hervorgehoben, dass sich die sicherheitsrechtliche Verantwortung der Kläger aus den illegalen Abgrabungen und Rodungen auf ihrem Grundstück ergebe.
  • VG Würzburg, 10.08.2009 - W 5 K 09.495

    Feuerwehreinsatz; Kosten; Sicherheitswache

    Wegen des in unmittelbarem Sachzusammenhang mit vorliegendem Verfahren stehenden Verfahrens W 5 K 05.637 (Urteil vom 09.02.2006), das nach Zulassung der Berufung beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) unter dem Aktenzeichen 4 B 06.828 anhängig war, ordnete das Gericht mit Beschluss vom 26. September 2006 nach übereinstimmendem Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an.

    Mit Urteil vom 26. März 2009 wies der BayVGH im genannten Berufungsverfahren 4 B 06.828 die Berufung der Kläger rechtskräftig zurück.

    Insofern gleicht der Rechtsstreit weitestgehend demjenigen, der unter dem Aktenzeichen W 5 K 05.637 zunächst vom VG Würzburg (U.v. 09.02.2006) und danach vom BayVGH (Berufungsurteil v. 26.03.2009, 4 B 06.828) entschieden wurde, wobei die Kläger beide Male erfolglos blieben.

    Zu dem in allen anhängig gewesenen Verfahren im Wesentlichen gleichlautenden Vortrag der Kläger hat der BayVGH im genannten Urteil (v. 26.03.2009, a.a.O.) die Auffassung des 25. Senats des BayVGH (Beschluss v. 26.06.2007, 25 ZB 06.816) und des Landgerichts Bamberg (U.v. 19.03.2007, a.a.O.) geteilt und ausgeführt, dass die Kläger durch die ungenehmigte Umgestaltung des Weinberges, nämlich die Abgrabung und Aufschüttung, verbunden mit einer ungenehmigten Beseitigung von naturschutzrechtlich relevanter Vegetation sowie durch die ungenügende Herstellung von Entwässerungseinrichtungen auf dem Hang und den ohne Wissen der Beklagten vorgenommenen Anschluss an ein dafür nicht ausgelegtes Abflussrohr der Beklagten die wesentliche Bedingung für die Gefahrenlage gesetzt haben.

    Zuletzt legten sie mit Schriftsatz vom 29. Juli 2009 die zweiseitige Anmerkung eines Diplomingenieurs und Architekten (vom 14.07.2009) zu einem Artikel in einer Weinbauzeitschrift vom Juni 2009 vor, in dem über das Urteil des BayVGH vom 26. März 2009 (a.a.O.) sachlich berichtet wurde.

  • VG München, 01.08.2012 - M 7 K 11.5446
    Da der Eigentümer oder Inhaber der Sachherrschaft aus der Sache nutzen ziehen könne, rechtfertige dies die Pflicht zur Beseitigung von Gefahren, die von der Sache für die Allgemeinheit ausgehen (BayVGH vom 26.3.2009 Az. 4 B 06.828 RdNr. 30 -juris-).

    Hierfür muss der Betroffene die wesentliche Bedingung für die Gefahrenlage gesetzt haben (BayVGH vom 26.3.2009 a.a.O. RdNr. 28 -juris-).

    Unabhängig davon, ob auch der Vermieter als etwaiger Eigentümer haften würde, wurde der Kläger zu Recht herangezogen, denn auch in einem solchen Fall könnte die Behörde aufgrund der Gleichstufigkeit der Haftung nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG die Leistung von ihm ganz fordern (BayVGH vom 3.9.2009 a.a.O., RdNr. 26 m.w.N.), denn es obliegt nicht der Behörde, komplizierte zivilrechtliche Fragen aufzuklären, wenn jedenfalls die Haftung eines Beteiligten feststeht (BayVGH vom 26.3.2009 a.a.O. RdNr. 34; vom 3.9.2009 a.a.O. RdNr. 28; VGH Mannheim vom 9.8.2001 Az. 1 S 523/01 RdNr. 21 -alle in juris-).

  • VG Augsburg, 28.08.2017 - Au 7 K 16.1461

    Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz

    Die Verursachung einer Gefahr durch Naturvorgänge lässt die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers bzw. des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück grundsätzlich nicht entfallen (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.2009 - 4 B 06.828 - juris Rn. 30 m.w.N; VG Ansbach, U.v. 8.3.2007 - AN 5 K 06.02307 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • VG München, 23.11.2016 - M 7 K 15.3864

    Erstattungspflicht der Kosten für einen Feuerwehreinsatz

    Unter die Beseitigungspflicht nach der zweiten Alternative fallen etwa Fälle der Zustandsverantwortlichkeit eines Eigentümers für die von seiner Sache ausgehenden Gefahren mit der Begründung, dass denjenigen, der die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft über die Sache hat, die Rechtspflicht trifft, dafür zu sorgen, dass von ihr keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2009 - 4 B 06.828 - juris Rn. 30 zu einem Grundstückseigentümer; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 58).
  • VG Augsburg, 22.05.2023 - Au 9 K 22.1636

    Wasserrechtliche Ersatzvornahme, Kostenerstattungspflicht, fiktive

    Die Verursachung einer Gefahr durch Naturvorgänge lässt dabei die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers bzw. des Inhabers der tatsächlichen Gewalt nicht entfallen (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.09 - 4 B 06.828 - juris Rn. 30).
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